Kanzlei Stephanie Arndt · Rechtsanwältin · Nachlassverwalterin
31.10.2022
RA Stephanie Arndt |
|
|
|
Hammerschmidtstr. 49 |
|
50999 Köln |
|
|
|
Telefon : |
02236 870 777 - 0 |
Telefax : |
02236 870 777 - 1 |
Mobil : |
0163 13 65 920 |
info@ra-stephanie-arndt.de |
|
|
|
|
Letztere befinden sich häufig bereits im Rechtsstreit. Unsere besondere Stärke liegt in der Erzielung einer einvernehmlichen Abwicklung.
Wir sind fokussiert auf vier strategische Schwerpunkte des Nachlassrechts.
Diese sind:
· Nachlassverwaltung, §§ 1975 ff. BGB (Verhandlung bei Überschuldung und quotale Auskehrung an die Gläubiger)
· Nachlasspflege, §§ 1960 ff. BGB
· Testamentsvollstreckung, §§ 2197 ff. BGB
· Verfahrenspflege, §§ 276 ff. FamFG
Innerhalb dieser Themen bieten wir das gesamte Spektrum anwaltlicher Dienstleistungen an. Darüber hinaus arbeiten wir seit vielen Jahren erfolgreich mit bewährten Geschäftspartnern zusammen.
Dazu zählen :
· Erbenermittler weltweit (Zusammenarbeit mit Korrespondenzpartnern in vielen Ländern)
· Notare (Unterstützung rund um die Erstellung des Erbscheines und den Verkauf der Immobilie)
· Steuerberater (Erstellung der Erbschaftsteuererklärungen)
· Sachverständige (öffentlich bestellt und vereidigt) für die Bewertung von Immobilien
· Immobilienmakler, die stets höchste Verkaufspreise erzielen
· Sachverständige (zertifiziert) für die Bewertung der Kfz
· Auktionshäuser und Antiquitätenhändler für die Verwertung des Inventars
· Goldschmiede, Juweliere, Gutachter für die Verwertung der Schmuckstücke
· Professionelle Fachfirmen für die Säuberung von Tatorten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach dem
Bundesseuchen- und Infektionsschutzgesetz.
Unsere qualifizierten Mitarbeiter kümmern sich um bürokratische und organisatorische Angelegenheiten rund um den Nachlass.
Die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) dient insbesondere bei unübersichtlichem Nachlass der Abwicklung im allseitigen Interesse. Damit kann die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden
(siehe § 1981 ff BGB).
Falls mehrere Erben existieren, können die Miterben den Antrag nur gemeinschaftlich und vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen (§ 1981 BGB).
Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme. Gerne stehen wir Ihnen nach Absprache für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.